| |
Von Rabatten und Sonntagsverkäufen - darf Werbung alles?
"Rabatte, Rabatte, Rabatte! 20% Preisnachlass
auf alles (außer Tiernahrung)! Extrem günstiger Sonderverkauf
am offenen Sonntag mit großem Gewinnspiel!"
Wer kennt sie nicht, die großen Verkaufsaktionen von Discountern,
Baumärkten, Elektronik- oder Möbelhändlern? Speziell zum
Wochenende springen die Zeitungsanzeigen mit verlockend
aussehenden Angeboten ins Auge. "Geiz ist geil" und wer
freut sich nicht, ein besonderes Schnäppchen bei seinem
Einkauf zu machen? So mancher Konkurrent oder Verbraucher
wird sich aber schon gefragt haben: Ist denn mittlerweile
alles erlaubt?
Tatsache ist, dass der Markt immer liberaler wird. Beispielsweise
waren bis vor einiger Zeit bestimmte Sonderverkaufsaktionen
nur in einem ganz eng begrenzten Rahmen möglich. Die Gewähr
eines Rabatts oder die Zugabe eines Geschenkes bei einem
Kauf ist keine Selbstverständlichkeit. Die Wegfall von
zahlreichen gesetzlichen Schranken - auch in Folge von
europarechtlichen Einflüssen - hat derartige "Verkaufsförderungsmaßnahmen"
überhaupt erst zulässig gemacht. Die andauernde Liberalisierung
des Marktes bedeutet aber nicht, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen
und Werbung grenzenlos erlaubt sind. Sie unterliegen weiterhin
der Kontrolle des Wettbewerbsrecht - ein unlauterer Wettbewerb
bei Sonderverkäufen zum Nachteil der Konkurrenten ist
natürlich weiterhin nicht erlaubt.
Was ist aber überhaupt unlauterer Wettbewerb? Gesetzlich
wird dieses vor allem durch die Bestimmungen des Gesetzes
gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und einigen Nebengesetzen
wie dem Heilmittelwerbegesetz geregelt. Als Faustregel
gilt: Maßnahmen zur Verkaufsförderung sind unzulässig,
wenn ein Unternehmer die Kunden täuscht oder unzulässig
in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst und sich dadurch
einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern
verschafft.
Bleibt immer noch die Frage: Wann ist von einer Täuschung
oder unzulässigen Beeinflussung auszugehen?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte diese Frage beispielsweise
zu dem Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein örtlicher
Möbelhändler in einer Zeitungsanzeige für einen "Sonntags-Verkauf"
mit einem Rabatt von 25% auf Küchen geworben hatte. Haken
an der Verkaufsaktion war jedoch der Umstand, dass der
Rabatt nur genau an dem Sonntag zwischen 11:00 - 16:00
Uhr in dem Möbelhaus stattfand, an dem die Aktion erstmals
in der Zeitung beworben wurde.
Die Richter stellten in ihrem Urteil vom 07.06.2005 -
4 U 22/05 - fest, dass bei diesem Sonderverkauf die Entscheidungsfreiheit
des Verbrauchers durch "unangemessenen unsachlichen Einfluss"
beeinträchtigt werden könnte. Bei einem so knapp befristeten
und so erheblichen Preisnachlass bestünde die Gefahr,
dass auch ein vernünftiger und informierter Verbraucher
auf eine kritische Kaufentscheidung verzichte und nach
dem Motto "jetzt oder nie" noch am gleichen Tag ohne weitere
Prüfung der Konkurrenzangebote eine der runtergesetzten
Küchen erwerbe.
Abgestellt wird bei der Beurteilung der Zulässigkeit also
regelmäßig auf den Eindruck der Verkaufsmaßnahme auf einen
Durchschnittsverbraucher. Ein Verbraucher kann aber nicht
natürlich nicht nur über den Preis oder die Befristung
eines Angebotes, sondern auch über sonstige Appelle zum
Kauf angelockt werden. Bestes Beispiel ist die deutschlandweit
beachtete Verkaufsaktion "Regenwaldprojekt" der Krombacher
Brauerei aus dem Jahre 2002, bei der mit jedem gekauften
Kasten Krombacherbier ein m² Regenwald nachhaltig geschützt
werden sollte.
Fragwürdig erschien hier insbesondere, ob der hintergründige
"Kauf eines guten Um-weltgewissens" eine unzulässige Beeinflussung
des Verbrauchers sei. Der Bundesgerichtshof entschied
am 26.10.2006 letztendlich - I ZR 33/04 -, dass die freie
Entscheidung des Verbrauchers bei einem solchen Sponsoring
regelmäßig nicht gefährdet sei. Dazu müsste das Sponsoring
schon ein solches Ausmaß erreichen, dass ein Verbraucher
seine Kaufentscheidung nur noch von dem sozialen Engagement
des Unternehmers abhängig mache. Dieses wäre bei der "Regenwaldaktion"
aber nicht der Fall. Allerdings müsse die Krombacher Brauerei
natürlich sicher stellen, dass der versprochene Schutz
des Regenwaldes auch tatsächlich erfolge...
Fazit: Die zunehmende Liberalisierung des Marktes
lässt die Kreativität zur Förderung des Verkaufsabsatzes
immer weiter sprießen. Allerdings sollte bei aller Kreativität
immer die Einhaltung des fairen Wettbewerbs beachtet werden,
um böse Überraschungen zu vermeiden: Unlauterer Wettbewerb
kann auf Antrag von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzzentralen
nicht nur mit sofortiger Wirkung untersagt werden, gleichzeitig
drohen in solchem Falle erhebliche Schadensersatzansprüche
und Ordnungsgelder, die einen möglichen Mehrerlös schnell
in einen Verlust umschlagen lassen.
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
|