| |
Urheberschutz für Websites
Der Schutz des individuellen Webdesigns
wird zu einem dringenden Problem. Mit einfachsten Mitteln
(„copy & paste“) ist es heutzutage möglich, unzählige
Kopien von fremden Texten oder Gestaltungen aus dem Internet
herzustellen und für eine andere Website zu verwenden.
In zahlreichen Fällen übernehmen Nachahmer ein gelungenes
Layout, einen prägenden Text oder ein Foto von einer anderen
Website, um auf diese Weise ihre eigene Internetpräsenz
aufzuwerten. Ein häufiges Beispiel ist der geklaute Verkaufstext,
mit dem anschließend die eigene Verkaufspräsentation -
z.B. bei eBay – optimiert wird.
Gerade im geschäftlichen Verkehr wird eine gelungene Website
aber immer wertvoller: Für die Werbewirksamkeit eines
Unternehmens mit seiner Produktpalette erlangt die Gestaltung
der Homepage heutzutage einen besonderen Stellenwert.
Übersichtlichkeit, Informationsgehalt und Einprägsamkeit
einer Website sind hierbei von enormer Bedeutung. Deswegen
überlassen viele Unternehmen die Gestaltung ihrer Internetpräsentation
auch professionellen Webdesignern und zahlen für die Auftragsarbeit
hohe Entgelte. Schon um diese Kosten zu sparen, kopieren
Nachahmer die fremden Internetpräsenzen und nutzen sie
zu eigenen Zwecken.
Verständlicherweise haben daher nicht nur die Betreiber
einer Website, sondern auch Programmierer und Webdesigner
ein großes wirtschaftliches Interesse an einem urheberrechtlichen
Schutz der von ihnen geschaffenen Website. Das unbefugte
Verwerten und Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten
Werken führt nämlich neben Unterlassungsansprüchen auch
zu Schadensersatzforderungen und kann sogar strafrechtlich
verfolgt werden.
Die Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz einer
Website ist jedoch zurückhaltend. Die Problematik liegt
vor allem darin, dass nur bestimmte „Werke“ schutzfähig
im Sinne des Urheberrechts sind. Eine Website stellt aber
kein klassisches Werk im Sinne des Urhebergesetzes dar,
so dass ihre Einordnung in die Reihe der schützenswerten
Werke nur nach Überwindung von hohen rechtlichen Hürden
möglich ist. Lediglich wenn das Gesamtdesign einer Website
oder die auf ihr verwendeten Grafiken, Texte und Fotos
nach Auffassung des Gerichtes als ein „Werk der bildenden
Künste“ oder als ein „Multimediawerk“ eingestuft wird,
kann ein Internetauftritt mit seinen einzelnen Elementen
überhaupt urheberrechtlichen Schutz erlangen. Wann ist
das aber genau der Fall?
Bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes legen
die Gerichte im Allgemeinen strenge Maßstäbe an und verlangen
große kreative und individuelle Leistungen des Erstellers.
Aus diesem Grund lassen sich urheberrechtliche Ansprüche
für eine Website regelmäßig nur dann durchsetzen, wenn
das Gericht von einer aufwendigen grafischen Gestaltung
mit einer hohen schöpferischen Eigenleistung des Designers
überzeugt werden kann. So sah z.B. das Landgericht München
eine hohe schöpferische Eigenleistung in dem Effekt, dass
nach Aufrufen eines Menüpunktes ein Kurzfilm auf der Website
ablief und stufte damit die Website als ein Multimediawerk
ein. Dagegen sah das Landgericht Köln in einer jüngeren
Entscheidung keine ausreichende schöpferische Eigenleistung
in dem Effekt, dass die Benutzerführung mittels Flash-Animationen
erfolgte. Dieses sei eine kreative Leistung im Rahmen
des Üblichen, so dass keine urheberrechtliche Ansprüche
greifen würden.
Diese Beispiele machen bereits deutlich, dass die Gerichte
einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben und aufwendige
kreative Leistungen erwarten. Dagegen ist es für die Beurteilung
der Schutzfähigkeit einer Website unerheblich, wie viel
Arbeit in die Erstellung des Website gesteckt wurde –
dieser Gesichtspunkt stellt nach übereinstimmender Rechtsprechung
kein relevantes Kriterium dar.
Die derzeitige restriktive Rechtsprechung hat zur Folge,
dass nicht nur „Allerweltswebsiten“ mangels ausreichender
schöpferischer Leistung keinen Urheberrechtsschutz genießen.
Darüber hinaus werden zahlreiche Programmierer und Designer
selbst bei aufwendigen Designarbeiten teilweise zu Unrecht
schutzlos gestellt, so dass ihre Ideen folgenlos von Dritten
übernommen werden können. Es bleibt abzuwarten, ob der
Bundesgerichtshof mit einer Klarstellung dieser Rechtsprechung
entgegen treten wird.
Bis dahin gilt es in einem Prozess, das Gericht von der
besonderen kreativen Leistung des Urhebers zu überzeugen
und ggf. neben urheberrechtlichen Tatbeständen auch wettbewerbs-
oder geschmacksmusterrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen.
Schließlich ist es Designern und Programmieren im Verhältnis
mit ihren Auftraggebern zu empfehlen, mit Hilfe eines
qualifizierten Rechtsbeistandes detailliert und bei Festlegung
von Vertragsstrafen die Nutzung des erarbeiteten Internetdesigns
zu regeln. Dieses schützt zwar nicht vor einem Ideenklau
durch Dritte, verhindert jedoch regelmäßig böse Überraschungen
und unbefugte Übernahmen eines Internetdesigns durch den
eigenen Kunden.
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
|