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Löschen einer negativen Bewertung bei
eBay
Immer mehr eBay Kunden achten vor einem Kauf auf die
Bewertungen des Internethändlers, um dessen Seriosität
und Zuverlässigkeit einschätzen zu können. Negative eBay
- Bewer-tungen sind daher für viele professionelle oder
halbprofessionelle Händler nicht nur ärgerlich, sondern
können auch äußerst schädigend für ihren Ruf sein.
Entgegen mancher Erwartung mischt sich eBay in Streitigkeiten
zwischen Usern über negative Bewertungen nicht ein. Nur
wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind, können negative
Bewertungen von eBay gelöscht werden. Ansonsten gibt es
lediglich die Möglichkeit, eine Gegenäußerung zu einer
negativen Bewertung zu verfassen; die negative Bewertung
kann dadurch aber nicht verhindert werden. Deshalb verwundert
es nicht, dass einige negativ bewertete User sogar gerichtlich
gegen diese Bewertungen vorgehen.
Nicht jede negative Bewertung stellt jedoch eine unzulässige
Rufschädigung des Verkäufers dar. Schließlich dient das
Bewertungssystem von eBay gerade dazu, negative Erfahrungen
mit einem Verkäufer öffentlich zu machen. Zudem herrscht
das Prinzip der freien Meinungsäußerung, so dass jeder
Nutzer grundsätzlich seine subjektive Meinung über die
Geschäftsabwicklung und den Geschäftspartner abgeben darf.
Allerdings gilt dieses Prinzip nicht grenzenlos: Natürlich
umfasst das Recht zur freien Meinungsäußerung nicht die
Verbreitung von Lügen oder Beleidigungen. Unsachliche
Be-schimpfungen oder nachweislich falsche Behauptungen
sind daher nicht erlaubt. Die verbindlichen Nutzungsgrundsätze
von eBay verlangen wahre, faire und sachliche Kommentare
zu dem Verkaufsgeschäft. Hierdurch soll sichergestellt
werden, dass sich jeder Nutzer ein richtiges Bild über
seinen Geschäftspartner machen kann.
Wer sich also über einen ungeklärten Verlust des Verkaufsartikels
auf dem Versandweg und der unfreundlichen Reaktion des
Verkäufers ärgert, sollte daher nicht gleich eine negative
Bewertung dergestalt "Mieser Betrüger! Hat mich um mein
Geld bestohlen" abgeben. Dagegen wäre aber in einem solchen
Fall die Bemerkung zulässig, dass "die Ware entgegen der
Behauptung des Verkäufers nicht angekommen ist und der
Verkäufer unverschämt eine Kaufpreisrückzahlung abgelehnt
hat."
Schwieriger zu beurteilen sind negative Bewertungen, die
keine offensichtlichen Beleidigun-gen gegen den Vertragspartner
enthalten. So hatte das Amtsgericht Erlangen zu entscheiden,
ob die Äußerung "Also ich und ein Freund würden hier bestimmt
nicht mehr kaufen, sorry!!" eine unzulässige negative
Bewertung sei.
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung (1 C 457/04)
fest, dass die Äußerung zwar keine Beleidigung, sondern
eine zulässige Meinungsäußerung sei. Gleichwohl verstieß
die Bewertung deutlich gegen das Fairness- und Sachlichkeitsgebot
von eBay, da die Äußerung dermaßen allgemein gehalten
war, dass sie nahezu jede Interpretationsmöglichkeit offen
ließ. Aus einer solchen pauschalen Negativbemerkung könnte
ein unwissender Leser zu dem eventl. falschen Schluss
kommen, dass z.B. absichtlich falsche oder mangelhafte
Ware übersandt worden sei oder der Verkäufer betrügerisch
gehandelt habe.
Fazit: Beleidigungen oder Behauptungen von nachweislich
falschen Tatsachen im Rahmen von eBay - Bewertungen sind
vom Grundsatz der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Hierbei
ist auch zu beachten, dass eine negative Bewertung Fehlinterpretationen
ausschließen und den Kritikpunkt konkret erkennen lassen
muss.
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
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