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Die Verwendung von Musikstücken als Handy-Klingelton
Der ein oder andere gequälte Zuhörer dürfte
durch das aktuelle Urteil des Oberlandesgericht Hamburg
vom 18.01.2006 in seiner Ahnung bestätigt werden: Musikstücke
werden durch die Verwendung als Handy-Klingelton entstellt
(Az 5 U 58/05).
Geklagt hatte der Komponist des bekannten Popliedes „Rock
my Life“. Er wandte sich dagegen, dass sein Lied ohne
seine Zustimmung über das Internet als Handy-Klingelton
zum Anhören und Download angeboten wurde und sah darin
eine Verletzung seiner Urheberrechte.
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte seine Meinung
und sah in der Verwendung seines Liedes als Handy-Klingelton
eine Verbreitung eines unerlaubt bearbeiteten und damit
entfremdeten Musikstückes. Bei dem Rechtsstreit stellte
sich aber die wichtige Frage: Was ist der Unterschied
zwischen dem – über die GEMA – erlaubten Abspielen eines
Liedes über das Radio und dem – trotz GEMA Lizenzierung
- unerlaubten Abspielen eines Liedes als Handy-Klingelton?
Unabhängig von der Qualität eines Klingeltons mache nach
Ansicht der Hamburger Richter der Verwendungszweck der
Melodie den entscheidenden Unterschied: Ein Künstler wolle
mit seinem Musikstück ein „sinnlich-klangliches“ Erlebnis
beim Zuhörer hervorrufen. Die Nutzung der Musik als Klingelton
entfremdet das Lied jedoch als bloßes Erkennungszeichen
für einen eintreffenden Anruf und zerstört damit den ursprünglich
vorhandenen künstlerischen Gehalt.
Dieses wird nicht nur daraus ersichtlich, dass das Originallied
bei einer Nutzung als Handy-Klingelton regelmäßig gekürzt
und digital bearbeitet wird. Vor allem zeige das Verhalten
des Konsumenten eines Handy-Klingeltones schon die Zweckentfremdung
und den fehlenden künstlerischen Gehalt des Klingeltons:
Während es dem „Normalhörer“ eines Liedes vor allem auf
die Melodie und das Genießen der Komposition in voller
Länge ankommt, verhält sich der Nutzer eines Handy-Klingeltons
genau umgekehrt: Ihm komme es nur darauf an, die Rufmelodie
möglichst schnell zu unterbrechen, um den Anruf anzunehmen.
Der künstlerische Gehalt der Melodie sei somit bei einer
Nutzung als Klingelton vollkommen nebensächlich geworden
und die Musik würde eher als bloßes Merchandisingprodukt
dienen. Dieses stelle einen Eingriff in das Urheberrecht
des Komponisten nach §§ 14, 23 Urhebergesetz dar.
Dieser Eingriff könne nicht durch eine Lizenzierung durch
die GEMA gerechtfertigt werden. Die GEMA vergibt nur die
Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte an Musikstücken.
Sie ist jedoch nicht befugt, die Bearbeitung und Entfremdung
eines Musikstückes als Handy-Klingelton zu erlauben
.
Fazit: Bedeutet dieses nun, dass Musikstücke nicht
mehr als Handy-Klingelton verwendet werden dürfen? Auch
wenn sich das mancher wünschen mag, so weit gehen die
Auswirkungen des Urteils dann doch nicht. Schließlich
steht es dem Urheber eines Werkes frei, einer Nutzung
seines Werkes als Handy-Klingelton zuzustimmen.
Die Konsequenz ist lediglich, dass der Inhaber der Urheberrechte
immer ausdrücklich seine Erlaubnis zur Verwendung seiner
Komposition als Handy-Klingelton geben muss. Die Lizenzierung
durch die GEMA ersetzt dabei nicht die Zustimmung des
Urhebers, sondern muss gesondert erfolgen. Fehlt diese
Zustimmung, kann der Urheber die Verwendung der Melodie
als Handy-Klingelton verbieten und ggf. Schadensersatz
verlangen. Insofern werden durch das Urteil die rechtlichen
und wirtschaftlichen Interessen von Komponisten und Künstler
wesentlich gestärkt.
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
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