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Die Montage von Satellitenschüsseln an Mietwohnungen
Satellitenschüsseln an Häuserfassaden oder auf Balkonen
sind beliebter Streitgegenstand zwischen Vermietern und
Mietern. Welcher Mieter möchte schon nicht bei dem derzeitigen
TV-Programm auf den Empfang von anderen Fernsehkanälen
aus dem In- und Ausland verzichten? Demgegenüber graust
es dem Vermieter häufig davor, die Hausfassade durch einen
Dschungel von Satellitenschüsseln verunstaltet zu sehen.
Was gilt in solchen Fällen vor Gericht?
Hierbei kommt es zunächst darauf an, ob die Montage der
Antenne überhaupt notwendig oder ob ein bereits vorhandener
TV - Anschluss nicht bereits ausreichend ist. Diese Frage
wird rechtlich unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt betrachtet.
Hiernach haben deutsche Mieter im Streitfall regelmäßig
schlechtere Karten. Häufig lautet der Tenor der Gerichte,
dass der Empfang der vorhandenen deutschen Programme über
Kabel - TV für den "Normalbürger" ausreiche, so dass der
Vermieter die Montage einer weiteren Antenne verbieten
darf. Demgegenüber haben ausländische Mieter aufgrund
ihrer Informationsfreiheit weitergehende Rechte gegenüber
ihrem Vermieter. Wie das Bundesverfassungsgericht betont,
hat jeder Bürger einen Anspruch auf hinreichende Meinungsvielfalt
im TV.
Dieses hat zur Folge, dass ein ausländischer Mieter prinzipiell
den Zugang zu mehr als einem Heimatprogramm in seiner
Wohnung verlangen kann. Wenn dieses nicht über den im
Gebäude vorhandenen TV - Anschluss möglich ist, muss der
Vermieter also unter bestimmten Umständen seine Zustimmung
zur Montage der Antenne ertei-len, selbst wenn dadurch
das Bild der Außenfassade beeinträchtigt wird. Der Anspruch
auf Meinungsvielfalt ist jedoch nicht grenzenlos: So darf
der Vermieter nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts
München die Montage einer Satellitenschüssel verbieten,
wenn der ausländische Mieter bereits fünf Heimatprogramme
über Kabel - TV mit Zusatzgerät empfangen kann und eine
geplante Parabolantenne das Gesamtbild der Außenfassade
stört (LG München I, Az. 31 S 1039/04).
Bedeutet dieses nun, dass der Mieter bei einer ungenügenden
Programmvielfalt sei-ne Satellitenschüssel ohne weiteres
montieren darf? So weit geht die Rechtspre-chung dann
aber doch nicht. In jedem Fall muss der Mieter vor dem
Anbringen der Antenne die Zustimmung des Vermieters einholen.
Es muss schließlich gewährleistet werden, dass die Antenne
nach bau- und gegebenenfalls auch denkmalschutzrechtlichen
Vorschriften fachge-recht installiert wird, um eine Beschädigung
oder höhere Reparaturanfälligkeit des Hauses auszuschließen.
So muss z.B. die Standsicherheit bei starken Wind gewähr-leistet
sein; die Antenne am Stiel im Sandeimer - das reicht nicht,
auch nicht bei einer möglichen Geltendmachung von Schäden
gegenüber der Versicherung. Schließlich darf die Antenne
nur dort angebracht werden, wo sie den Gesamteindruck
des Gebäudes am wenigsten stört. Über die Beschaffenheit
der Antenne, aber auch die Art und Weise ihrer Befestigung
kann der Vermieter mitbestimmen. Ausnahmen von dieser
Zustimmungspflicht gelten nur, wenn die Antenne das allgemeine
Bild des Gebäudes überhaupt nicht beeinträchtigen kann.
Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn die Antenne auf
dem Balkon wie ein Wäscheständer hinter der Balkonbrüstung
steht und damit von außen nicht sichtbar ist.
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass die Montage einer
Satellitenschüssel oder Parabolantenne grundsätzlich der
vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Dieser muss
den Anbau genehmigen, wenn das im Gebäude bereits vorhandene
TV - Angebot keine hinreichende Meinungsvielfalt sicherstellt
(insbesondere von ausländischen Sendern) und die Montage
der Antenne fachgerecht und unter Vermeidung einer groben
Verschandelung der Fassade erfolgt.
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
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