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Markenverletzung durch einen „Meta-Tag“ auf der Internetseite?
Zur Suchmaschinenoptimierung von Verkaufspräsentationen
im Internet versehen findige Verkäufer ihre Onlineangebote
immer häufiger mit „Meta-Tags“. Hierbei werden prägende
Begriffe oder Beschreibungen – so genannte „Keywords“
- offen oder versteckt (z.B. weiße Schrift auf weißem
Untergrund) auf eine Website eingebaut, um so möglichst
viele Nutzer auf die Verkaufspräsentation zu locken.
Wenn der Internetsurfer dann auf der Suche nach bestimmten
Artikeln oder Informationen einen solchen Begriff in eine
Suchmaschine eingibt, erhält er alle Websites zu diesem
Thema angezeigt, die die Suchmaschine "kennt". Ihre "Kenntnis"
beziehen die Suchmaschinen zum Teil aus der Durchforstung
der „Meta-Tags“, weitere Indexbegriffe entnehmen sie den
Texten der Website selbst. Auf diese Weise kann eine Verkaufspräsentation
durch die gezielte Auswahl von „Keywords“ für das Auffinden
durch Suchmaschinen optimiert werden.
Problematisch wird diese Vorgehensweise, wenn markenrechtlich
geschützte Begriffe werbewirksam als „Meta-Tag“ verwendet
werden. In dem kürzlich entschiedenen „Cartier“-Urteil
des Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 08.09.2005 (6
U 252/04) musste das Gericht die Frage entscheiden, ob
in einem solchen Fall ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch
besteht.
Nach den Feststellungen des Gerichtes hatte eine Antiquitätenhandlerin
über ihren gewerbsmäßig genutzten eBay-Account einen goldenen
Armreif und eine Goldkette angeboten. Zur Suchmaschinenoptimierung
wurde in ihren Angebotstext der markenrechtlich geschützte
Begriff „Cartier“ als „Meta-Tag“ eingebaut. Der Begriff
„Cartier“ war dabei für den Normalbetrachter auf dem Monitor
nur bei einer entsprechenden Markierung sichtbar. Ohne
diese Markierung konnte der Begriff nicht erkannt werden.
Gegen diese Verwendung ihres Zeichens wendete sich die
Inhaberin der eingetragenen Marke und forderte die eBay
Händlerin zur Unterlassung auf. Das Oberlandesgericht
Frankfurt bestätigte den Unterlassungsanspruch. Zur Begründung
führte es insbesondere aus, dass der Begriff “Cartier“
in der gewerblichen Verkaufspräsentation – unabhängig
von seiner Sichtbarkeit - gezielt markenmäßig benutzt
wurde und damit die geschützten Markenrechte an „Cartier“
verletzt seien.
Mit dieser Entscheidung vertritt das Oberlandesgericht
Frankfurt / Main eine ähnliche Linie wie zuvor bereits
die Oberlandesgerichte Hamburg, Karlsruhe und München.
Auch diese Gerichte sahen es als unbedeutend an, dass
der Internet User den „Meta-Tag“ im HTML-Code bzw. die
Benutzung von "weißer Schrift auf weißen Grund" nicht
auf dem Bildschirm "lesen" kann. Denn der Internet-User
gehe regelmäßig davon aus, dass er bei dem Betreiber der
Website, die aufgrund eines „Meta–Tag“ einer fremden Marke
in Suchmaschinen ausgewiesen werde, Angebote zu Produkten
oder Dienstleistungen dieser Marke erhalte.
Lediglich das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt eine
andere Ansicht: Es entschied bereits mehrfach, zuletzt
durch Beschluss vom 17.02.2004 (Az. : 20 U 104/03), dass
die Verwendung von fremden Marken als „Meta-Tag“ regelmäßig
keine Markenrechtsverletzung darstelle. Zur Begründung
führt es aus, dass mit „Meta–Tags“ weder das die „Meta–Tags“
verwendende Unternehmen selbst, noch seine Waren oder
Dienstleistungen gekennzeichnet werden.
Fazit: Bis zu einer endgültigen Klärung dieser
Rechtsfrage ist Vorsicht beim Einbau von markenrechtlich
geschützten Begriffen als „Meta–Tag“ für gewerbliche Internetpräsentationen
geboten. Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine unerlaubte
Verwendung einer Markenbezeichnung als „Meta–Tag“ ein
Verstoß gegen das Markenrecht darstellt. Sinn und Zweck
des „Meta–Tag“ mit Markenbezeichnungen ist es schließlich,
bei einem Suchmaschinen-User die Vorstellung zu erregen,
die aufgefundene Website enthalte ein Angebot oder eine
Information zu den Markenprodukten. Damit macht sich der
Webseiten-Betreiber mit dem „Meta-Tag“ gezielt den Ruf
der Marke zu Nutze und dürfte daher durch den unerlaubten
Einbau der Bezeichnung gegen das Markenrecht verstoßen.
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
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