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Haftung für Einträge in Internet - Foren, Weblogs, Blogs
oder Gästebüchern - Überblick zur Rechtsprechung Februar
2008
Immer mehr Internetauftritte privater wie kommerzieller
Natur bieten heutzutage Diskussionsforen, Gästebücher,
Blogs oder Chat - Rooms an. In diesen virtuellen Räumen
- zu denen mitunter mehrere tausend Teilnehmer angemeldet
sind - werden alle erdenkliche Themen oder Fragen unter
den Nutzern diskutiert. Die Foren dienen dazu, eine schnelle
und für jedermann einsehbare Diskussion zu verschiedenen
Fragen, Erfahrungen, Ideen oder Produkten zu ermöglichen.
Regelmäßig bleiben die Nutzer des Forums anonym und treten
nur unter einem frei gewählten Mitgliedsnamen auf. Oftmals
veröffentlichen Teilnehmer jedoch unter dem Schutz der
Anonymität in den Foren strafbare oder rechtswidrige Inhalte.
Dabei werden nicht selten auch Grenzen überschritten,
auf deren Einhaltung ein Nutzer sonst aus verschiedenen
Gründen genau achten würde. In diesem Zusammenhang stellt
sich dann die Frage nach der Haftung für solche im Forum
befindlichen Beiträge.
Klar ist, dass der jeweilige Autor eines Beitrages für
dessen Inhalt zivil- und strafrechtlich haftet. Ebenfalls
relativ einfach zu bejahen ist die Haftungsfrage für den
Forumbetreiber, wenn er zustimmende oder billigende Zusätze
zu solchen Forumbeiträgen macht. In diesem Fall haftet
er genauso wie der Autor des rechtswidrigen Beitrages.
Schließlich haftet auch derjenige Betreiber eines Forums
für den Inhalt der Beiträge, wenn er einen maßgeblichen
Einfluss auf die in seinem Forum verbreiteten Inhalte
hat, indem er z.B. eine Vorauswahl der veröffentlichen
Beiträge vornimmt.
Schwieriger wird es aber, wenn der Forumbetreiber einen
rechtswidrigen Beitrag nicht be-merkt oder nicht erkennt,
dass der Beitrag die Rechte von Dritten verletzt. Nach
der Neufassung des § 11 Teledienstgesetz (TDG) haftet
der Betreiber eines Gästebuchs oder Forums nicht, wenn
er keine Kenntnis von den fremden Inhalten hat. Wird er
jedoch über rechtswidrige Beiträge informiert oder erlangt
er auf sonstige Weise Kenntnis davon, so muss er die fraglichen
Inhalte unverzüglich löschen bzw. sperren. Bei rechtswidrigen
oder beleidigenden Beiträgen muss der Forumsbetreiber
insoweit sein "virtuelles Hausrecht" zwingend ausüben.
Von dieser Verpflichtung kann sich der Forumbetreiber
nicht befreien, indem er z.B. einen allgemeinen Haftungsausschluss
in seinen Disclaimer schreibt oder sich pauschal von den
Inhalten distanziert. Eine solche Regelung ist unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.03.2007,
Az. I ZR 101/06 entschieden, dass diese Haftung des Forumbetreibers
gegenüber dem Opfer auch nicht entfällt, wenn dem Opfer
die Identität des Autors der rechtswidrigen Äußerungen
bekannt sei - der Betreiber des Forums als "Herr des Angebots"
und der Autor sind beide zivilrechtlich für die Löschung
der rechtswidrigen Beiträge verantwortlich.
Bei der Ausübung des Hausrechts darf der Anbieter jedoch
nach Ansicht der Gerichte nicht willkürlich handeln, sondern
muss vorher das Recht der Nutzer auf ihre freie Meinungsäußerung
berücksichtigen. Eine Meinung ist jegliche Äußerung, wobei
es auf den Wert und die Richtigkeit der Aussage nicht
ankommt. Somit fallen höchstpersönliche Ansichten wie
beispielsweise "Ich finde das Produkt der Firma XY nicht
schön" unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit.
Abwertende Kritik, solange sie sachbezogen ist, darf also
scharf und schonungslos sein und muss nicht aus dem Forum
gelöscht werden. Der Meinungsfreiheit wird jedoch durch
die strafbare Beleidigung eine Grenze gesetzt. So liegt
keine Meinungsäußerung mehr vor, wenn es nicht mehr um
eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern um Diffamierungen,
Beleidigungen, Herabsetzungen und Anprangerungen handelt.
Ebenso ist sog. "Schmähkritik", deren Äußerung durch z.B.
pauschale Boykott-Aufrufe oder pauschale Aufrufe zu Sammelklagen
allein die Schädigung des von der Äußerung Betroffenen
bezweckt, unzulässig. Im Einzelfall kann die Abgrenzung,
ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung oder einen
beleidigenden bzw. geschäftsschädigenden Eintrag handelt,
aber sehr schwierig sein. Hier empfiehlt es sich, einen
spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung zu beauftragen.
In diesem Zusammenhang stellt sich des weiteren die Frage,
ob der Betreiber eines Forums ständig den Inhalt der fremden
Beiträge kontrollieren muss. Eine generelle Überwachungspflicht
des Forumbetreibers sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.07.2007,
Az. 2 U 862/06 ausdrücklich festgestellt, dass der Betreiber
eines Forums zwar nicht verpflichtet sei, den Kommunikationsvorgang
zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so müsse er als
"die Sperrung und Löschung des Vorgangs unverzüglich veranlassen.
Muss der Betreiber eines Forums die Beiträge also niemals
aktiv kontrollieren? Dieses dürfte nicht der Fall sein.
Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten
war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls. Nach Ansicht des Hamburger Landgerichts
besteht aber eine Pflicht zur generellen "Eingangskontrolle"
für den Betreiber des Forums, wenn er Anlass zu der Befürchtung
haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen
wird und ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar
ist. Dieses kann beispielsweise der Fall sein, wenn er
als Diskussionsteilnehmer in seinem Forum aktiv ist oder
wenn in dem Forum anonymisierte Pseudonyme für die Teilnehmer
zugelassen waren, die nach Ansicht des Gerichts die Hemmschwelle
zur Begehung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen herabsetzen.
Eine erhöhte Überwachungspflicht sieht das Landgericht
auch durch die Tatsache bestätigt, dass in dem entsprechenden
Forum kommerzielle Werbung geschaltet war (Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 18.07.2006, Az.: 324 O 116/06).
In diesem Zusammenhang haftet der Betreiber sogar für
Urheberverletzungen in seinem Forum, wenn er es den Nutzern
ermöglicht, Bildmaterial auf dem Forenserver hochzuladen
und in die jeweiligen Beiträge einzubinden (Urteil des
Landgericht Hamburg vom 24.08.2007, Az.: 308 O 245/07).
Diese Pflichten dürften nach der derzeitigen Rechtsprechung
auch für Blogger gelten.
Diese Maßstäbe können sogar dazu führen, dass nur eine
kurzzeitige Veröffentlichung zur Haftung führt. In dem
noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 04.12.2007, Az. 324 O 794/07 hatte dieses es dem Journalisten
Niggemeier untersagt, eine unzulässige Äußerung eines
Dritten in seinem Blog über die Firma "Callactive" zu
veröffentlichen. Der Journalist hatte über die Firma "Callactive"
berichtet, die für MTV seiner Ansicht nach "zweifelhafte
Anrufsendungen" produziert. Sein Artikel sorgte für zahlreiche
Kommentare, von denen einer "unzulässig war". Der Blogger
löschte den Kommentar ohne Aufforderung, allerdings zu
spät - wie Callactive und das Gericht meinten. Der Kommentar
wurde in der Nacht zum Sonntag um 3:37 Uhr abgegeben,
Niggemeier löschte ihn am Sonntagvormittag um 11:06 Uhr.
Nach Ansicht des Gerichts hätte Niggemeier damit rechnen
müssen, dass sein Blog-Eintrag zu Callactive wegen seiner
Brisanz rechtswidrige Kommentare mit sich bringe. Daher
sei er bei "solch brisanten Blog-Einträgen" verpflichtet,
"die Kommentare vorab zu kontrollieren".
Fazit: Der Betreiber eines Forums haftet in der
Regel erst dann, wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen
erlangt und nach Kenntnis nicht unverzüglich reagiert.
Diese Haftung verstärkt sich aber für den Betreiber des
Forums, je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht,
dass es auf seiner Internetseite zu Rechtsverletzungen
Dritter kommen wird und je schwerwiegender die zu befürchtenden
Verletzungen sind. In diesen Fällen muss der Betreiber
erheblichen Aufwand auf sich nehmen, um die auf seiner
Seite eingestellten Kommentare einer rechtlichen Überprüfung
zu unterziehen. Ansonsten droht ihm die Gefahr, dass er
wegen rechtswidriger oder strafbarer Handlungen in seinem
Forum abgemahnt wird und hierbei die eventuell anfallenden
außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu tragen
hat.
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
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