| |
Oh Schreck, die Domain ist weg! Wer haftet für Domain
- Verlust?
Was tun, wenn Ihre Domain plötzlich nicht
mehr erreichbar ist oder sogar von einem Anderen unbefugt
übernommen wurde? Dieser Alptraum jedes Betreibers einer
privaten oder geschäftlichen Internetseite kann in Zeiten
des schnellen und einfachen Domainhandels öfters passieren
als gedacht. Die Registrierung, Löschung oder Übertragung
ist längst zu einem Massengeschäft angewachsen. Die Anzahl
der registrierten Internetdomains hat alleine bei der
Denic - der zentralen
Registrierungsstelle für .de Domains - die 10 Mio. Grenzen
überschritten und eine Domainverwaltung gehört mittlerweile
zum Standardgeschäft eines jeden Providers.
Fast zwangsläufig wächst mit der Anzahl der domainbezogenen
Transaktionen die Gefahr, dass bei der Abwicklung Fehler
passieren. Dieses kann beispielsweise dadurch passieren,
dass der Provider keine Gebühren an die zuständige Registrierungsstelle
bezahlt oder dass im Rahmen eines Löschungsauftrages schlicht
die falsche Domain gelöscht oder übertragen wird. Auf
der anderen Seite kann es aber auch vorkommen, dass ein
Mitarbeiter des Domaininhabers bei der Verwaltung der
Domains unbeabsichtigt die falsche Domain löscht.
Was also tun, wenn der Verlust der Domain aufgefallen
ist? Zunächst sollte geprüft werden, ob die Domain noch
"frei" ist oder ob sich zwischenzeitlich eine andere Person
die Domain gesichert hat. Dieses lässt sich am einfachsten
über eine Anfrage auf der Homepage der Denic
vornehmen. Stellt sich heraus, dass die Domain mittlerweile
an einen Dritten übertragen wurde, ist die Frage, ob die
Domain zurückverlangt werden kann oder wer für den Domainverlust
haftet.
Schadensersatz gegen den Provider: Grundsätzlich
besteht zwischen einem Domaininhaber und dem Provider
ein Vertrag, der regelt, welche Vertragsleistungen im
einzelnen geschuldet werden. In der Regel verpflichtet
sich der Provider, für den Domaininhaber die Domain zu
registrieren und ggf. für diese Speicherkapazitäten bereitzustellen.
Im Gegenzug zahlt der Domaininhaber eine Gebühr an den
Provider. Löscht der Provider nun vorsätzlich oder fahrlässig
die Domain, kann der Inhaber Schadensersatzansprüche gegen
seinen Provider geltend machen. Die Verschuldenshaftung
kann der Provider zwar in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auf ein fahrlässiges Handeln beschränken, doch hat er
dieses dann auch in einem eventuellen Gerichtsprozess
zu beweisen - aus praktischen und rechtlichen Gründen
ist ein derartiger Beweis jedoch nur sehr schwer zu führen.
Steht im Einzelfall fest, dass der Provider schadensersatzpflichtig
ist, stellt sich die Frage, was nun überhaupt verlangt
werden kann. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht
kann sich ein Schadensersatzanspruch nicht nur auf die
Zahlung einer Geldsumme beschränken. Hier besteht alternativ
oder zusätzlich die Möglichkeit, den Provider zu einer
Rückübertragung der Domain zu verpflichten. Dieses hätte
zur Folge, dass sich der Provider bemühen müsste, die
Domain von dem neuen Inhaber zurückzuerlangen und die
dafür anfallenden Kosten in einem angemessenen Rahmen
zu tragen.
Ist dieses nicht möglich, weil der neue Inhaber die Domain
behalten will, so kann weiterhin die Zahlung eines angemessenen
Geldbetrages für den Verlust der Domain verlangt werden.
Der Schadensersatzanspruch umfasst dann nicht nur den
"Wert" der Domain, sondern auch die bereits an den Provider
gezahlten Gebühren und unter Umständen sogar Zahlungen
für den Erreichbarkeitsausfall, falls damit wirtschaftliche
Einbußen verbunden waren.
Als Beispiel sei eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt
/ Main vom 30.April 2004 (Az. 2-8 S 83/03) anzuführen,
dass den Provider für einen von ihm verschuldeten Verlust
einer Domain auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe 2.888,00
$ verurteilte. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Feststellung
des Klägers, dass eine auf ihm registrierte und von dem
beklagten Provider verwaltete Domain nicht mehr erreichbar
war, da der Provider die für die .com- Domain fällige
Gebühr nicht bei der Registrierungsstelle in den USA gezahlt
hatte. Daraufhin war die Domain von einem sog. "Domaingrabber"
registriert worden, der sie für einen Preis von 2.888,88
$ zum Rückkauf anbot.
Herausgabe der Domain vom neuen Inhaber: Grundsätzlich
darf eine freigewordene Domain von einem neuen Besitzer
frei verwendet werden, so dass der ehemalige Besitzer
keine Rückübertragungsansprüche besitzt.
Darüber hinaus gibt es aber Fälle, dass der ehemalige
Domaininhaber besonders geschützt wird und auf diesem
Wege seine Domain vom neuen Inhaber zurückverlangen kann.
Das gilt insbesondere dann, wenn es um Domains mit marken-
und namensrechtlichen Bezügen geht. Kann der ehemalige
Domaininhaber nachweisen, dass ihn die Nutzung der Domain
durch den neuen Inhaber in seinen Rechten verletzt, so
können ihm Unterlassungs- und zwangsweise Herausgabeansprüche
gegen den neuen Inhaber zustehen. Insbesondere überregional
bekannte Unternehmen besitzen gute Chancen, ihre Marken-
und Namensrechte im Domainbereich durchsetzen, soweit
der Dritte nicht seinerseits besondere und überwiegende
Interessen an gerade diese Domain nachweisen kann. Es
ist ratsam, sich in einem solchen Fall zunächst mit Hilfe
eines spezialisierten Rechtsanwalt an den neuen Domaininhaber
zu wenden, um eine kurzfristige außergerichtlich Lösung
zu erreichen.
Sollte der neue Inhaber rechtswidrig eine Herausgabe der
Domain verweigern, kann mithilfe des Rechtsanwalts eine
gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt werden, die
den neuen Domaininhaber zur Herausgabe der Domain zwingt.
Um zu verhindern, dass die Domain dann im oder während
des Rechtsstreits an einen Dritten weitergegeben wird,
kann parallel ein "Dispute" Antrag bei der Denic gestellt
werden. Dadurch wird eine Weitergabe der Domain für ein
Jahr geblockt.
Eigenes Verschulden: Anders sieht es selbstverständlich
aus, wenn nicht der Provider, sondern ein Mitarbeiter
oder Vertreter des Domaininhabers vorsätzlich oder fahrlässig
einen fehlerhaften Löschungsauftrag für eine Domain an
den Provider verschickt. Eine derartige fehlerhafte "Kündigung"
des Domainvertrages durch den eigenen Mitarbeiter muss
sich der Domaininhaber regelmäßig selbst zurechnen lassen,
Schadensersatzansprüche stehen ihm regelmäßig nicht zu.
In solchen Fällen kann der Domaininhaber nur noch versuchen,
die Kündigung schnellstmöglich rückgängig zu machen, um
eine Weiterübertragung der Domain zu verhindern.
Fazit: Unterläuft dem Provider ein Fehler, der
zur Löschung der eigenen Domain führt, bestehen durchaus
gute Möglichkeiten, die Domain wiederzubekommen oder zumindest
einen angemessenen finanziellen Schadensersatz für den
Verlust zu erhalten. Liegt der Fehler dagegen auf der
eigenen Seite vor, sind die Chancen auf Ersatz auf rechtlichem
Wege relativ schlecht.
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
|