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Eine Stadt hat keinen Anspruch auf
eine gleichlautende Domain
"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" oder wie es im Internet
- Denglisch heißt "First come, first served". Wie einige
deutsche Städte mittlerweile leidvoll feststellen mussten,
spielt dieser Grundsatz der sog. zeitlichen Priorität
bei Domainstreitigkeiten eine sehr wichtige Rolle.
Längst hat eine Internet-Domain wie z.B. www.ra-trost.de
nicht nur eine technische Funktion als eindeutige Identifikationsadresse.
Für eine effektive Nutzung einer Website ist bereits die
Wahl des Domainnamen ein wesentlicher Faktor. Bekanntermaßen
geben viele Internet-Nutzer zunächst auf gut Glück denjenigen
Namen eines Unternehmens oder Produkts als Domain ein,
dessen Angebot sie suchen. Auch für das Auffinden von
bestimmten Websites über Suchmaschinen kann die Wahl einer
kurzen griffigen Bezeichnung des Inhalts oder des Unternehmens
sinnvoll sein.
Domainstreitigkeiten drehen sich daher meistens um die
Frage einer Namensanmaßung, der Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr
von Kennzeichen und der unlauteren Ausnut-zung von Namen
oder Kennzeichen. Bei diesen Konflikten gibt es typischerweise
folgende Verwicklung: Es gibt einen Inhaber eines Namens-
oder Kennzeichenrechts, der aber die dazugehörige Domain
nicht hat. Und auf der anderen Seite gibt es einen Inhaber
einer Domain, dem aber das dazugehörige Namens- oder Kennzeichenrecht
fehlt. In dieser Situation fordert nun der Inhaber des
Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber die Löschung
oder Übertragung der Domain.
Interessant wird es dabei besonders, wenn sich die Streitigkeit
um einen Städtenamen dreht und der Anspruchssteller kein
Unternehmen oder keine Privatperson, sondern eine deutsche
Stadt ist. In Internetkreisen bekannt geworden, ist der
diesbezügliche Rechtsstreit der Stadt Suhl aus Thüringen:
Der Lübecker Norbert Suhl hatte sich den Familiennamen
für seine private Internet-Homepage www.suhl.de gesichert.
Sehr zum Ärger der Stadt Suhl, die den Domainnamen für
ihren Internetauftritt haben wollte.
Ursprünglich hatte sie zwar die Domain auf sich registriert,
später aber die Registergebühren bei der DENIC nicht bezahlt,
so dass Herr Suhl im Jahre 2001 als Inhaber der freigewordenen
Domain eingetragen werden konnte. In dem späteren Rechtsstreit
sah das Landgericht Erfurt (3 O 2554/01) keine ungefugte
Verwendung der Domain durch Herrn Suhl. Aufgrund seines
Familiennamens "Suhl" hatte er grundsätzlich den gleichen
Anspruch auf Benutzung der Domain wie die Stadt Suhl,
so dass die Interessen der beiden Parteien an der Nutzung
der Domain miteinander abzuwägen wa-ren.
Hierbei kam dem bereits zitierten Grundsatz der Priorität
entscheidende Bedeutung zu: Da Herr Suhl die freigewordene
Domain zuerst für sich registriert hatte, diese rechtmäßig
nutzte und keine "überragende Verkehrsbedeutung" der Stadt
Suhl gegen seine private Weiternutzung sprach, durfte
er die Domain weiter für sich gebrauchen. Inzwischen ist
die Stadt Suhl unter www.suhl.com erreichbar…
Vor kurzem bestätigte in einem ähnlichen Streit das Landgericht
Osnabrück (12 C 3937/04) die Meinung der Erfurter Richter.
Danach ist eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz nur
geboten, wenn der Stadt eine "überragende Verkehrsbedeutung"
zukomme. Dieses könne jedoch nur bei einem weltweiten
Bekanntheitsgrad der Stadt oder der Verbindung mit einem
wichtigen überörtlichen bekannten Ereignis oder einem
bekannten geografischen Punkt in Betracht kommen.
Das dieses Problem aber nicht nur Städte treffen kann,
musste vor kurzem auch die Schweiz erfahren. Nach Jahren
der Ruhe erinnerte sich die Schweizerische Bundeskanzlei
im Jahre 2006 an die Domain www.schweiz.ch und forderte
in einem internationalen Schlichtungsverfahren vor der
WIPO von einem privaten Betreiber die Übertragung der
Domain. Letztlich blieb das Verfahren aber erfolglos,
so dass die Schweiz nun weitere rechtliche Schritte zur
Durchsetzung ihres Anspruchs prüft.
Fazit: Bei einem Streit zwischen zwei Gleichnamigen
um eine Internetdomain gilt grundsätz-lich der Prioritätsgrundsatz,
wonach derjenige das Recht an der Domain erhält, der sie
zuerst registriert. Einschränkungen dieses Grundsatzes
können nur angenommen werden, wenn der Stadtname eine
überragende Verkehrsbedeutung mit einem weltweiten Bekanntheits-grad
genießt oder der registrierte Nutzer den Domain-Namen
für eigene Zwecke missbraucht ("Domain-Grabbing").
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
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